Bei einem Nottestament handelt es sich, wie der Name bereits vermuten lässt, um eine Testamentsform, die von einem Erblasser nur dann gewählt werden kann, wenn die vorherrschende Situation, wie beispielsweise der mögliche nahe Tod des Erblassers, das Aufsetzen eines herkömmlichen Testaments, nicht mehr zu lässt. Wie bei öffentlichen und eigenhändigen Testamenten, gilt auch für das Nottestament die Tatsache, dass der Erblasser selbst seinen letzten Willen erklären muss, und dass der Testamentsinhalt jederzeit widerrufen werden kann. Lebt der Erblasser drei Monate nach Erstellung des Nottestaments, so verliert das Nottestament seine Gültigkeit. In dieser Situation muss ein neues Testament aufgesetzt werden.
Bei einem Nottestament vor dem Bürgermeister, auch Bürgermeistertestament genannt, nimmt der zuständige Bürgermeister, zusammen mit 2 weiteren Zeugen, die Funktion eines Notars ein.
Nottestament vor drei Zeugen
Für den Fall, das auch ein Bürgermeistertestament nicht mehr möglich sein sollte, ist die Aufsetzung eines Nottestaments auch unter der Aufsicht von 3 Zeugen möglich. Man spricht in diesem Fall von einem Dreizeugentestament.
Nottestament auf See
Das Seetestament kann zwar einerseits als eine Form des Nottestaments gesehen werden, allerdings muss auf See keine gesonderte Notsituation auftreten, um ein Seetestament aufsetzten zu können. Das Beisein von insgesamt drei Testamentszeugen reicht für ein gültiges Seetestament aus.
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