Enterben

Streit gibt es in den besten Familien. Handelt es sich innerhalb der Familie jedoch um unüberbrückbare Differenzen, so ist es keinesfalls ungewöhnlich, dass man als Erblasser beschließt, bestimmte Personen von der Erbschaft auszuschließen, sprich zu enterben.
Dafür reicht es bereits aus, diesen Wunsch eindeutig in seinem Testament zu formulieren. Begründet werden muss dieser Entschluss keineswegs.
Der auf diese Weise Enterbte erlischt damit in der gesetzlichen Erbreihenfolge. Das bedeutet, dass nicht nur er keinen Anspruch auf das Erbe hat, sondern auch seine direkten Nachkommen fallen aus der gesetzlichen Erbfolge heraus.




Enterben und Pflichtteil

Möchte ein Erblasser jedoch einen seiner direkten Angehörigen, also Angehörige erster Ordnung enterben, so kann er dies zwar tun, allerdings gehen diese in der Regel nicht vollkommen leer aus, da sie ein Anrecht auf ihren Pflichtteil haben.
Zwar ist es durchaus möglich, auch den direkten Angehörigen Zugriff auf ihren Pflichtteil zu verwehren, allerdings müssen dafür bestimmte, im bürgerlichen Gesetzbuch genauestens festgeschriebene Voraussetzungen erfüllt sein. Welche Voraussetzungen das im Einzelnen sind erfahren Sie hier:
Vorraussetzungen für Entziehung des Pflichtteils



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