Familienmitglieder und Verwandte besitzen unterschiedlich hohe Erb-Freibeträge. Ehepartner genießen einen allgemeinen Freibetrag von 307.000 Euro, Kinder einen Betrag von 205.000 Euro.
Verwandschaftgrad und Freibeträge
Sinkt der Verwandtschaftsgrad, verringern sich auch die Freibeträge. So verfügen Enkel, Eltern und Großeltern nur über einen Erbschaftsfreibetrag von 51.200 Euro. Onkel, Tanten sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen dürfen gar nur noch 5.200 Euro steuerfrei vereinnahmen. Ähnlich ist die Gesetzeslage auch für Geschwister des Erblassers und deren Kinder sowie die Schwiegereltern und frühere Ehegatten. Ihnen gesteht das Finanzamt lediglich 10.300 Euro Erbfreibetrag zu.
Spezifische Freibeträge
Neben den allgemeinen Freibeträgen verfügen die einzelnen Personengruppen über weitere spezifische Freibeträge. So genießen Ehegatten einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, der allerdings um den Wert der Versorgungsbezüge (Renten oder Pensionen) des Hinterbliebenen gekürzt wird. Eigene Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder dürfen je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro Versorgungsfreibetrag für sich beanspruchen. Allerdings enden diese Freigrenzen mit dem Erreichen des 28. Lebensjahres. Für vererbten Hausrat steht nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern) weitere 41.000 Euro steuerfrei zu. Persönliche Güter wie Autos, Boote oder Reitpferde darf jeder Erbe bis zu einem Wert von 10.300 Euro unbehelligt vom Finanzamt vereinnahmen.
Fazit Freibeträge
Familienmitglieder und Verwandte besitzen unterschiedlich hohe Erb-Freibeträge.
Sinkt der Verwandtschaftsgrad, verringern sich auch die Freibeträge.
Neben den allgemeinen Freibeträgen verfügen die einzelnen Personengruppen über weitere spezifische Freibeträge.