Erbfolge-Fall Erblasser war verheiratet

Für den recht häufig vorkommenden Fall, das der Erblasser nach seinem Tod einen Ehepartner zurücklässt, so gelten bestimmte Bestimmungen im Erbrecht, die eine Erbfolge unter dem noch vorhandenen Ehepartner und den restlichen Verwandten regelt.


Wer steht in der Erbfolge am Anfang?





Erben erster Ordnung

Existieren neben dem hinterbliebenen Ehepartner noch Verwandte der ersten Ordnung, so erbt der Ehepartner ¼ der Hinterlassenschaft. Die verbleibenden ¾ werden unter den Verwandten der ersten Ordnung aufgeteilt, also unter den Kindern, Enkeln und gegebenenfalls Ur-Enkeln.

Erben zweiter Ordnung

Sollten nach dem Tod des Erblassers neben dem Ehepartner nur noch Verwandte der zweiten Ordnung vorhanden sein, sprich die Eltern und Geschwister, so erbt der Ehepartner die Hälfte des Erbes. Der andere Teil geht dann zunächst an die Eltern, bzw. an die Geschwister.

Erben dritter Ordnung

Für den Fall, das weder Verwandte der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Ur-Enkel) noch Verwandte der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen) nach Ableben des Erblassers existieren, so gilt die gleiche Regelung mit den Verwandten der dritten Ordnung (Großeltern, etc.) wie bereits zuvor erläutert mit den Verwandten der zweiten Ordnung. Der Ehepartner erbt die eine Hälfte der Hinterlassenschaft und der andere Teil geht an die Hinterbliebenen der dritten Ordnung. Lebt jedoch lediglich nur noch ein Großelternteil, so wird der Erbschaftsanteil nicht an dessen Kinder weitergereicht, sondern in diesem Fall hat der hinterbliebene Lebenspartner ein Anrecht auf diesen Teil. Lebt also zum Zeitpunkt des Todes der Lebenspartner und ein Teil der Großeltern, so erbt der Ehepartner zu ¾ und der andere Großelternteil zu ¼. Sind bereits beide Großelternteile gestorben, so erbt der Ehepartner das komplette Vermächtnis.

Bitte beachten Sie!

Je nachdem ob man mit seinem Ehepartner in einer Form des Güterstandes (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) gelebt hat, kann dies Auswirkungen auf die Höhe der Erbschaft haben! 




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