Im Falle, dass der Erblasser keinen Ehemann oder keine Ehefrau hinterlässt und auch im Vorfeld kein Testament verfasst hat, gelten andere rechtliche Bestimmungen im Erbrecht, als im Falle eines verheirateten Erblassers.
Wer steht in der Erbfolge am Anfang?
Erben erster Ordnung
Betrachtet man die von Gesetzeswegen in Ordnungen eingeteilte Verwandtschaft des Erblassers, so stehen die Verwandten 1. Ordnung in der Erbfolge folglich auch an erster Stelle. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Kinder, so erhalten sie die Hinterbliebenschaft zu gleichen Anteilen. Existiert lediglich ein Kind, so erbt dieses alleinig. Ist das Kind/die Kinder des Erblassers selbst bereits verstorben, so erben deren Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers in gleicher Weise, wie das Kind/die Kinder dies getan hätten. Einen Spezialfall stellt die Situation dar, dass der Erblasser mehrere Kinder hat, eines dieser Kinder jedoch bereits verstorben ist. In dieser Situation erben nicht die restlichen Kinder den Erbteil des verstorbenen Geschwisters, sondern wenn vorhanden, die Kinder des verstorbenen Geschwisters.
Erben zweiter Ordnung
Für den Fall das der Erblasser keine Erben erster Ordnung mehr hat, die das Erbe antreten könnten, so folgen in der Erbfolge die Erben zweiter Ordnung. Leben die Eltern des Verstorbenen noch, so wird die Erbschaft unter diesen beiden Personen aufgeteilt. Lebt nur noch ein Elternteil, oder sind sogar beide Elternteile bereits verstorben, so können die Geschwister und folgend deren Verwandtschaft das Erbteil antreten.
Erben dritter Ordnung
Die Erben dritter Ordnung stehen wirklich erst dann in der Erbfolge an erster Stelle, wenn der Erblasser keine Erben der ersten und zweiten Ordnung mehr vorzuweisen hat. Auch innerhalb dieser Erbschaftsordnung erfolgt die die Erbfolge im gleichen Rahmen wie dies bereits bei den Erben der ersten und zweiten Ordnung der Fall gewesen ist.
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