Für den Fall, das ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat, indem detailliert seine Hinterlassenschaft geregelt und aufgeteilt wird, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Existiert jedoch ein Testament, so stehen die darin festgehaltenen Wünsche über der gesetzlich geregelten Erbfolge.
Gesetzliche Erbfolge
Grundsätzlich kann zur gesetzlichen Erbfolge gesagt werden, dass die Verwandten, die den direktesten Verwandtschaftsgrad zum Erblasser besitzen in der Erbfolge bevorzugt werden. Sprich, eine Tochter wird in der gesetzlichen Erbfolge einer Enkeltochter immer vorgezogen. Erst wenn die Kinder eines Erblassers nicht mehr leben, rücken die Enkelkinder in der Erbfolge nach.
Erbfolgeordnung
Um ein wenig Ordnung in die Gruppe der potentiell erbberechtigten zu bringen teilt das Erbrecht die Hinterbliebenen eines Erblassers in unterschiedliche Ordnungen ein, nämlich Verwandte erster, zweiter, dritter und gegebenenfalls sogar vierter Ordnung.
Ordnung der Hinterbliebenen
Hinterbliebene erster Ordnung
Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers
Hinterbliebene zweiter Ordnung
Eltern des Verstorbenen, seine Geschwister, und seine Neffen und Nichten
Hinterbliebene dritter Ordnung
Großeltern und deren direkte Verwandte
Hinterbliebene vierter Ordnung
Ur-Großeltern und deren direkte Verwandte
Fälle der Erbreihenfolge
Im Rahmen des Erbrechts kann man hinsichtlich der Erbreihenfolge grob zwischen drei Formen unterscheiden: