Fehlendes Testament

Für den Fall, das ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat, indem detailliert seine Hinterlassenschaft geregelt und aufgeteilt wird, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Existiert jedoch ein Testament, so stehen die darin festgehaltenen Wünsche über der gesetzlich geregelten Erbfolge.




Gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich kann zur gesetzlichen Erbfolge gesagt werden, dass die Verwandten, die den direktesten Verwandtschaftsgrad zum Erblasser besitzen in der Erbfolge bevorzugt werden. Sprich, eine Tochter wird in der gesetzlichen Erbfolge einer Enkeltochter immer vorgezogen. Erst wenn die Kinder eines Erblassers nicht mehr leben, rücken die Enkelkinder in der Erbfolge nach.

Erbfolgeordnung

Um ein wenig Ordnung in die Gruppe der potentiell erbberechtigten zu bringen teilt das Erbrecht die Hinterbliebenen eines Erblassers in unterschiedliche Ordnungen ein, nämlich Verwandte erster, zweiter, dritter und gegebenenfalls sogar vierter Ordnung.

Ordnung der Hinterbliebenen

Hinterbliebene erster Ordnung   Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers  
Hinterbliebene zweiter Ordnung   Eltern des Verstorbenen, seine Geschwister, und seine Neffen und Nichten 
Hinterbliebene dritter Ordnung   Großeltern und deren direkte Verwandte 
Hinterbliebene vierter Ordnung  Ur-Großeltern und deren direkte Verwandte 




Fälle der Erbreihenfolge

Im Rahmen des Erbrechts kann man hinsichtlich der Erbreihenfolge grob zwischen drei Formen unterscheiden:

Der Erblasser war verheiratet

Der Erblasser war nicht verheiratet

Der Erblasser lebte in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft