Das im Jahre 2001 verabschiedete Lebenspartnerschaftsgesetz sieht vor, das im Falle einer amtlich eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, auch der hinterbliebene Lebenspartner erbberechtigt wird.
Erbfolge
Existieren neben dem Lebenspartner zusätzlich auch noch Hinterbliebene der ersten Ordnung, so erbt der Lebenspartner ¼ der Hinterlassenschaft. Für den Fall das Verwandte der ersten Ordnung nicht mehr existieren, Verwandte der zweiten Ordnung jedoch noch präsent sind, so erbt der Lebenspartner die Hälfte des Erbes. Sind keine Verwandten erster, zweiter und dritter Ordnung mehr vorhanden, um das Erbe anzutreten, so erbt der Lebenspartner das gesamte Erbe.
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