Erbschaft ausschlagen

Eine Erbschaft schlägt man gewöhnlich dann aus, wenn man keinen finanziellen Nutzen aus der Erbschaft ziehen kann, bzw. wenn davon auszugehen ist, dass man für Schulden des Erblassers aufzukommen hat.
Für die Ausschlagung des Erbes hat der Erbnehmer eine Frist von 6 Wochen, die so genannte Ausschlagungsfrist, zur Verfügung. Diese beginnt ab dem Tag, an dem der Erbe von der Erbschaft erfährt. Eine Ausnahme stellt die Situation dar, in der sich sowohl der Erblasser, als auch der Erbnehmer im Ausland aufhalten. Hier gilt eine Ausschlagungsfrist von 6 Monaten.




Ausschlagen einer unklaren Erbschaft

Viele Erben entscheiden sich aber häufig auch dafür eine Erbschaft auszuschlagen, wenn sie nicht genau wissen, welche Konsequenzen mit der Annahme der Erbschaft auf sie zukommen, sprich wenn sie nicht wissen ob Schulden mitgeerbt werden. In solchen Fällen bietet sich die umfassende Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt an.




Nachlassgericht und Notar

Hat man sich letztendlich doch dafür entschieden das Erbe auszuschlagen so muss dies schnellst möglich entweder beim Nachlassgericht (=Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser gemeldet war) angemeldet, oder von einem Notar schriftlich aufgenommen werden.
Gewöhnlich rückt nach der Ausschlagung des Erbes die nächste Person innerhalb der Erbfolge nach. Entscheiden sich womöglich alle nachfolgenden Erben gegen die Annahme des Erbes, so geht das Erbe letztendlich an den Fiskus, der dieses nicht ausschlagen kann.

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